Wer im Kanton Bern auf die Jagd gehen will, muss ein entsprechenden Patent lösen. Heute kennen wir verschiedene Patente, mit verschiedenen Jagdzeiten.
Jagdbewilligungen - Patente (Art. 7 JWG)
1 An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:
a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,
b Patent A für bis zu zwei Gämsen,
c Patent B für bis zu zwei Rehen,
d Patent C für Rothirsche,
e Patent D für Wildschweine,
f Patent E für Wasservögel,
g Zusatzpatente zu Patent A,
h Zusatzpatente zu Patent B.
2 Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3 Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.
Zusatzpatente für Gämse und Reh (Art. 8 JWG)
1 Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder
jedes weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt nach Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.